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      Industriestrasse 7
     8618 Oetwil am See

 

AGB

Allgemeine Einkaufs-, Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB)

der M. LAUENSTEIN AG, Industriestrasse 7, CH-8618 Oetwil am See

  1. Grundsatz
    Für all unsere Angebote, Lieferverträge, Einkäufe und Dienstleistungen gelten ausschliesslich unsere „Allgemeinen Einkaufs-, Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen“ (nachstehend AGB genannt). Diese AGB sind ein integrierter Bestandteil jedes zwischen der M. LAUENSTEIN AG, Industriestrasse 7, 8618 Oetwil am See (nachstehend M. LAUENSTEIN AG genannt), abgeschlossenen Vertrages. Einschränkende Bedingungen in Verträgen, welche zwischen M. LAUENSTEIN AG und einer Gegenpartei (nachstehend Käuferin genannt), seien es spezielle oder allgemeine Einkaufsbeschränkungen desselben, gelten nur, wenn sie ausdrücklich von der M. LAUENSTEIN AG angenommen und schriftlich bestätigt wurden. Allfällige in Geschäftsbedingungen der Käufer enthaltene oder ausgesprochene Zessionsverbote werden durch die M. LAUENSTEIN AG nicht anerkannt. Ein Vertragsabschluss wird erst durch die verbindliche Auftragsbestätigung durch die M. LAUENSTEIN AG rechtswirksam. Für den Lauf von Fristen gilt, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich zwischen der M. LAUENSTEIN AG und der entsprechenden Gegenpartei  etwas anderes vereinbart ist, das Datum der Auftragsbestätigung. Änderungen von abgeschlossenen Verträgen gelten erst nach unserer schriftlichen Bestätigung.
     
  2. Angebote
    Unsere Angebote sind unabhängig von der Übermittlungsart freibleibend und basieren auf der zur Zeit des Geschäftsabschlusses gültigen Notierungen der entsprechenden Rohstoffe und Devisen. Liegen einem Angebot Zeichnungen, technische Dokumente oder durch M. LAUENSTEIN AG und deren Lieferanten erarbeitete Unterlagen und/oder Dokumentationen bei, so verbleiben diese im Eigentum von M. LAUENSTEIN AG. Die Gegenpartei ist ermächtigt, diese Dokumente und Unterlagen nur zum Eigengebrauch zu vervielfältigen, jedoch nicht an Dritte weiter zu geben. Zurückbehaltungsrechte an solchen Unterlagen und Dokumente sind ausgeschlossen. Für Angebote, welche über e-mail versendet werden, übernimmt die M. LAUENSTEIN AG keine Haftung und lehnt jede Verantwortung über die Weiterverwendung und Weiterleitung bezüglich Inhalt, Form und Ausführung ab. Elektronisch übermittelten Unterlagen in Angebotsform bedingt zur Erlangung Ihrer Gültigkeit eine schriftliche Bestätigung der M. LAUENSTEIN AG. Für diese spezielle Form der Übermittlung verweist die M. LAUENSTEIN AG auf die in den „Speziellen Nutzungsbedingungen im Internet“ aufgeführten Geschäftsbedingungen (http:/www.lauenstein.ch/ueber uns/uber uns/nutzungsbedingungen).
     
  3. Preise
    Die zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preise sind bindend und beziehen sich auf die zum Vertragsabschluss gültigen Konditionen, Mengen und Lieferverhältnisse. Durch den Kunden bedingte Änderungen im Vertragswerk (Verschieben des Liefertermins, Änderung der Liefermenge, Änderung des Vertragsgegenstandes usw.), sofern diese Änderungen preisrelevant werden, gehen vollumfänglich zu Lasten des Käufers und haben auf die Gültigkeit des Vertrages insofern keine Auswirkungen, als dies kein Grund für die M. LAUENSTEIN AG darstellt, auf die beidseitige Erfüllung des Vertrages zu verzichten. Die M. LAUENSTEIN AG behält sich vor, alle nachträglichen Änderungen dem Käufer in Rechnung zu stellen.
     
  4. Lieferungen / Abholungen
    Sofern nichts anderes zwischen der M. LAUENSTEIN AG und der Käuferin vereinbart wurde, bestimmt die M. LAUENSTEIN AG Versandart, Transportart und Spediteur. Frachtfrei spedierte Waren reisen auf Rechnung und Gefahr der Käuferin. Die M. LAUENSTEIN AG übernimmt für Handlungen und Unterlassungen des Spediteurs und/oder des für die Fracht verantwortlichen Partners sowie für die mit der Abwicklung, Handling und Abfertigung der Ware verantwortlichen Personen keine Haftung. Für Schäden an Ware, Einrichtungen oder Folgeschäden durch Terminüberschreitung (Lieferverzug beim Kunden / Produktionsstillstand) übernimmt die M. LAUENSTEIN AG keine Haftung. Die M. LAUENSTEIN AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, innerhalb des mit der Käuferin vereinbarten Liefertermins nicht abgenommenen Mengen ganz oder teilweise nachzuliefern oder zu stornieren. Jede Schadenersatzpflicht ist für alle erwähnten Fälle wegbedungen.

    Lieferungen werden von der M. LAUENSTEIN AG grundsätzlich frei Haus gemäss Incoterm (DDU = Delivered, Duty Unpaid) ausgeführt und sind, ohne anders lautende Vereinbarung, im Kaufpreis der Ware enthalten. Bei Änderung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich Strassenverkehrsabgaben in den vom Transport als Durchgangsroute betroffenen Drittstaaten, sowie bei einer allfälligen Änderung des in der Schweiz und dem Fürstentum Lichtenstein geltenden Satz bei der Besteuerung durch die LSVA (Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe), werden die zusätzlich erhobenen Kosten dem Käufer in Rechnung gestellt. Dies erfolgt vor allem, wenn die Auslieferung der Ware zeitlich nach dem Vertragsabschluss stattfindet und so eine Erhöhung des Transportpreises zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung für die M. LAUENSTEIN AG nicht voraussehbar, bzw. durch die für den Transport zuständigen Vertragspartner der M. LAUENSTEIN AG nicht in der Lage sind solche Kosten zum Vorneherein zu deklarieren. Somit behält sich die M. LAUENSTEIN AG ausdrücklich vor, solche Kosten dem Käufer der Ware in Rechnung zu stellen.

    Höhere Gewalt entbindet die M. LAUENSTEIN AG von ihrer vertraglich mit der Käuferin der Ware vereinbarten Lieferverpflichtung. Das Eintreten unabwendbarerer, nicht zu vertretenden Ereignisse (Streik, Aussperrungen, umweltbedingte Störungen, behördliche Massnahmen aller Art usw.) am Ort der Herstellung, der Lagerung, auf dem Durchgangsweg der Ware oder im Empfängerland, sowie unbehinderte Transport- und Liefermöglichkeiten bis zur Ablieferung der Ware beim Käufer, bleiben vorbehalten. Für Sendungen, bei denen Rheintransport vorgesehen ist, bleibt offene Schifffahrt vorbehalten; Niederwasser- Hochwasser- und Eiszuschläge gehen zu Lasten des Käufers. Bergekosten nach Havarie bei Schiffstransporten gehen, anteilig am Frachtvolumen der Sendung gemessen, zu Lasten des Käufers.

    Bei Abholungen von Waren bei Verkäufern in der Schweiz ist die Ware FOT (Free On Truck) durch den Verkäufer der Ware zu Handen des von der M. LAUENSTEIN AG beauftragten Transporteurs bereit zu stellen und das Fahrzeug zu beladen. Lagerkosten, Anmieten von Beladehilfsmitteln, Ladearbeiten, Stau- und Rangieraufwendungen beim Beladen gehen, sofern nicht vertraglich zwischen der M. LAUENSTEIN AG und dem Verkäufer vereinbart, zu Lasten des Verkäufers. Der Abgeber der Ware ist verpflichtet, die Ware ordnungsgemäss und für den Transport zweckmässig zu verpacken. Mangelnde Verpackungen und ungenügend deklarierte Waren können von der M. LAUENSTEIN AG zurückgewiesen werden und/oder zu Lasten des Abgebers der Ware neu verpackt und ordnungsgemäss dokumentiert werden. Der Abgeber der Ware ist verpflichtet, bei Transporten, welche als Gefahrengut deklariert sind, die entsprechenden Bescheinigungen und die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter vorgängig zu besorgen und der Sendung mit zu geben.

    Entfällt die Liefermöglichkeit nicht völlig, steht der M. LAUENSTEIN AG aber ein Artikel nur in reduzierten Mengen zur Verfügung, so ist die M. LAUENSTEIN AG befugt, die noch verfügbaren Mengen in Würdigung aller Umstände nach ihrem Ermessen auf die Lieferverpflichtungen aufzuteilen.
     
  5. Leihgebinde, Sonderverpackungen, Entsorgung von Verpackungsmaterial, Antirutschmatten
    Leihgebinde sind für die im Vertrag vorgesehene Dauer ihrer Verwendung bei der Käuferin mietfrei. Nach Ablauf dieser Frist wird die im Vertrag dafür vorgesehene Gebühr über die Benutzungszeit durch die Käuferin, von der M. LAUENSTEIN AG erhoben. Sonderverpackungen gehen zu Lasten der Käuferin. Entsorgung von Einwegpaletten, Kunststoffuntersätzen, Schrumpffolie, Kartonfässern, Sicherungs- und Stahlbändern usw. gehen zu Lasten der Käuferin.

    Bestehen bezüglich Transportsicherheitsvorschriften beim Erzeuger der Ware Einschränkungen, welche den Einsatz von Antirutschmatten und zusätzlichem Sicherungs- und Befestigungsmaterial notwendig machen, so werden diese Transporthilfsmittel und Fixierhilfen durch die M. LAUENSTEIN AG gekauft und für die Dauer des Transportes bis zum Ablad der Ware bei der Käuferin zur Verfügung gestellt. Für die Käuferin der Ware besteht kein Anrecht auf Weiterverwendung von Antirutschmatten, Zurrgurten und Verspleissmaterial nach Ablad der Ware.
     
  6. Zollvorschriften
    Für niederverzollte Produkte (Revers-Ware) gelten bezüglich der Verwendung und des Wiederverkaufs die zur Zeit der Lieferung gültigen Vorschriften der Eidgenössischen Oberzolldirektion. Die Käuferin haftet für sämtliche Folgen einer Verletzung dieser Vorschriften, sobald sie in den Besitz der Ware gelangt.
     
  7. Zahlungen
    Die Rechnungen der M. LAUENSTEIN AG werden mit dem Valutadatum des zwischen der M. LAUENSTEIN AG und der Käuferin vereinbarten Zahlungsziels ausgestellt und gelten als erste Mahnung. Der in den Rechnungen der M. LAUENSTEIN AG aufgeführte Fakturabetrag ist somit von der Käuferin gemäss den vertraglich vereinbarten Konditionen zwischen der Käuferin und der M. LAUENSTEIN AG ohne jeden Abzug, innerhalb der vorgängig vereinbarten Zahlungsfrist zahlbar. Für nicht fristgerecht eingehende Zahlungen behält sich die M. LAUENSTEIN AG vor, zu dem auf der Rechnung aufgeführten Zinssatz Verzugszins einzufordern. Erhält die M. LAUENSTEIN AG nach Abschluss des Verkaufes davon Kenntnis, dass die finanzielle Lage der Käuferin keine Gewähr für die fristgerechte Zahlung bietet, so behält sich die M. LAUENSTEIN AG vor, vor Ausführung der Lieferung der Ware, innerhalb einer von der M. LAUENSTEIN AG gesetzten Frist, das Stellen einer ihr genügenden Zahlungsgarantie oder eine Vorauszahlung der Ware zu verlangen. Weiter behält sich die M. LAUENSTEIN AG im Falle einer ungenügenden Zahlungsbereitschaft oder bei Zahlungsverzug der Käuferin vor, weitere Warenlieferungen ohne Nachfristsetzung auf die Lieferung der restlichen an die Käuferin verkauften Mengen zu verzichten. Für die so entstandenen Umtriebe (Stornierung des Auftrages beim Lieferanten, Abstossen bereits eingekaufter Devisen, Ausbuchen des Auftrages usw.) behält sich die M. LAUENSTEIN AG vor, der Käuferin die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Zwischenverkauf dieser Waren bleibt somit ausdrücklich der M. LAUENSTEIN AG vorbehalten. Die M. LAUENSTEIN AG behält sich ausdrücklich das Recht zur Zession von fakturierten Beträgen vor, allenfalls die Rechte aus den mit den Kunden eingegangenen Verträgen an Dritte abzutreten und über den Umfang der Warenlieferungen Kreditrisikoversicherungen abzuschliessen. Eine Zedierung, auch wenn nachträglich erfolgt, berechtigt die Käuferin nicht zum Rücktritt von den mit der M. LAUENSTEIN AG eingegangenen vertraglichen Vereinbarungen. Eine Informationspflicht der M. LAUENSTEIN AG gegenüber der Käuferin entfällt.
     
  8. Eigentumsvorbehalt
    Die M. LAUENSTEIN AG behält das Eigentumsrecht an der Ware, bis zu ihrer vollständigen Zahlung durch die Käuferin (sofern nicht vorgängig diese Rechte an Dritte zediert wurden). Die Käuferin ermächtigt die M. LAUENSTEIN AG mit der Akzeptanz der von der M. LAUENSTEIN AG ausgeführten Auftragsbestätigung ausdrücklich, den Eigentumsvorbehalt auf der Ware am Sitz der Käuferin ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Dieser Vorbehalt erstreckt sich auch auf weiterverarbeitete Waren und die durch die Käuferin an deren Kunden gestellten Rechnungen, welche aus der Herstellung der von der M. LAUENSTEIN AG gelieferten Rohmaterialien resultieren.
     
  9. Beanstandungen
    Beanstandungen müssen innert 8 Tagen nach Eintreffen der Ware bei der Käuferin der M. LAUENSTEIN AG übermittelt werden und bedürfen der Schriftform. Beanstandungen an einer Lieferung, Mängel an der Ware, unvollständige oder fehlende Dokumente usw. berechtigen die Käuferin nicht, die Annahme zu verweigern und heben die Zahlungspflicht der Käuferin gegenüber der M. LAUENSTEIN AG nicht auf.
     
  10. Besondere Bedingungen für den Export von Sonderabfällen
    Die M. LAUENSTEIN AG übernimmt für die Inhalte der ihr abgegebenen und für die weiter zu verwertenden Stoffe keine Verantwortung. Die der M. LAUENSTEIN AG zum Transport überlassenen Waren bleiben bis zu deren vollständiger Verwertung durch einen autorisierten Recyclingbetrieb Eigentum des Abgebers. Sollte sich nach Übernahme der Sonderabfälle herausstellen, dass der Inhalt nicht den deklarierten und im Vertrag mit der M. LAUENSTEIN AG vereinbarten Waren übereinstimmt, so wird diese unter Kostenlast für den Abgeber der Ware zurückgebracht, oder je nach behördlicher Anordnung als Sondermüll beseitigt. Sämtliche Kosten werden sofort dem Abgeber der Ware in Rechnung gestellt und dieser anerkennt ausdrücklich, diese Kosten (Analysen, Spezialtransporte, Sicherungsmassnahmen, Rückfrachten, Verfahrenskosten usw.) zu übernehmen. Die Entscheidung, ob die abgegebene Ware vom Verwertungsbetrieb angenommen wird, wird beim Eintreffen der Sendung vor Ort getroffen. Im Falle einer Ablehnung gibt sich der Abgeber der Ware damit einverstanden, dass die involvierten Behörden und Amtsstellen über eine Annahmeverweigerung informiert werden. Werden vorgängig Analysen erstellt, sind diese für den gesamten Lieferumfang gültig. Der Abgeber der Ware ist dafür verantwortlich, dass die der M. LAUENSTEIN AG zur Verwertung überlassene Ware der Analyse entspricht.

    Entsorgung von Transportbehältnissen bei durch den Verwertungsbetrieb angenommener Ware geht zu Lasten des Abgebers der Ware. Dabei entstehende Kosten werden dem Abgeber der Ware, sofern nicht anders vereinbart, separat in Rechnung gestellt.

    Grundsätzlich ist der Abgeber der Ware für die wahrheitsgetreue Anmeldung und Notifizierung bei den entsprechenden Behörden (BUWAL, Kant. Umweltamt, Zoll, ausländische Umweltbehörden usw.) zuständig. Werden diese Formalitäten im Auftrag des Abgebers der Ware durch die M. LAUENSTEIN AG vorgenommen, so verpflichtet sich der Abgeber zur wahrheitsgetreuen Auskunft und Deklaration über die Ware und deren Verwendung. Die M. LAUENSTEIN AG lehnt jede Verantwortung aus der Anmeldung der Waren, welche im Auftrage Dritter, aufgrund deren Angaben vorgenommen werden, ab.
     
  11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
    Anwendbar ist Schweizer Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zürich.
     
  12. Änderungen der „Allgemeinen Einkaufs-, Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB)
    Abweichungen des vorstehenden Vertrages bedürfen der Schriftform und gelten jeweils nur für das einzelne Geschäft.

    Oetwil am See, 1. Mai 2016
    M. LAUENSTEIN AG
     
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